Unsere AGB

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, dass der Lieferer ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  4. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) des Lieferers verbindlich. Der Be­steller ist an die Bestellung vier Wochen, bei vorhandenen Liefergegenständen zwei Wochen gebunden.
  5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer das Ei­gentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
  6. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
  7. Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.
  8. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – beide vom 17. Juli 1973 – sowie das UN – Kaufrechtsübereinkommen vom 11.04.1980 wird ausge­schlossen.
  9. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
  10. Falls vereinbart ist, dass der Verkäufer Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes trägt, gehen zwischen Abgabe der Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des Käufers. Alle übrigen mit dem Verkaufsvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Käufer.
  11. Zur Abtretung von Ansprüchen bedarf der Besteller der Zustimmung des Lieferers.

§ 2 Umfang der Lieferungspflicht

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Lieferer maßgebend.
  2. Angaben über Gewichte, Leistungen, Verbrauch, Betriebskosten, Abbildungen, Zeichnungen, Farbe, Anwendungstechnik, Maße, etc. sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich be­zeich­net, nur annähernd maßgebend. und keine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft. Als garantiert gelten nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich und schriftlich als garantiert angege­ben worden sind.
  3. Angemessene Teillieferungen sowie – bei für den Besteller besonders angefertigten oder impor­tierten Artikeln – zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig.

§ 3 Veränderte Umstände

Sofern nach Vertragsabschluss z. B. durch Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens, Geschäftsauflösung oder – Übergabe, Wechselproteste oder andere vergleichbare Umstände berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kredit­würdigkeit des Bestellers entstehen, ist der Lieferer nach seiner Wahl berechtigt, Vorauszahlung des Auftragsbetrages oder anderweitige Sicherheit zu begehren oder von dem Vertrag zurückzu­treten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, ohne daß der Besteller hieraus irgend­welche Ansprüche herleiten kann.

§ 4 Preise und Zahlungen

  1. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wird, ab Betrieb des Lieferers, aus­schließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferers eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Ab­zug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basis­zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 p. a. zu fordern. Falls der Lieferer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zumachen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, dem Lieferer nachzuweisen, dass dem Lieferer als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
  5. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehalt­lich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zu Verfügung steht. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar fällig.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig fest­gestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur in soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Lieferers berechnet, insbesondere bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverträgen).
  8. Der Lieferer behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifab­schlüssen, Materialpreissteigerungen oder Veränderungen von Währungsparitäten ein­treten. Diese wird der Lieferer dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

§ 5 Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Lieferer den Kaufvertrag bestätigt hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb des Liefe­rers oder das Herstellerwerk verlassen hat oder zur Auslieferung durch Übernahme oder Versen­dung bereitgestellt und dieser Umstand dem Besteller angezeigt ist.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Ver­pflichtungen des Bestellers voraus.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen (Streiks und Aussperrungen) und bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die der Lieferer nicht zu vertreten hat (unvorherseh­bare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoff- oder Materialverknappung, etc.), oder bei un­vorhersehbaren Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist. Beginn und Ende solcher Ereignisse hat der Lieferer dem Besteller anzuzeigen.
  4. Sofern dem Lieferer aus den in Absatz 3 bezeichneten Gründen die Leistung unmöglich oder erheblich erschwert wird, ist er berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten.
  5. Gerät der Lieferer aus Gründen, die der zu vertreten hat, in Verzug, so ist der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und der Ersatz des Verzugsschadens im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen
  6.  a. Setzt der Besteller, nachdem der Lieferer in Verzug geraten ist, eine angemessene Frist zur Lieferung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen; Schadenersatz statt der Leistung und/oder Ersatz des Verzugsschadens in Höhe des vorhersehbaren Schadens kann der Besteller nur verlangen, wenn der Schaden und/oder der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
    b. In jedem Fall ist der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit auf 25 % des vereinbarten Kaufpreises und der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt. Der Lieferer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  7. Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 5 und Abs. 6 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fix­geschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von dem Lieferer zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fort­fall geraten ist.
  8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwen­dungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder ei­ner zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
  9. Im Falle des Annahmeverzugs kann der Lieferer ohne besonderen Nachweis 25 % des ver­ein­barten Kaufpreises als Entschädigung begehren, es sei denn, der Besteller weist nach, dass über­haupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  10. Der Lieferer behält sich während der Lieferfrist Konstruktions- und Formänderungen des Lie­fergegenstandes vor, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht eine grundlegende Änderung erfährt und die Änderungen dem Besteller zumutbar ist.

§ 6 Gefahrübergang

  1. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung ab Betrieb des Lieferers bzw. Werk des Herstellers und zwar entweder durch Übernahme oder durch Versand. Mit der Über­gabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Lieferers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Lie­ferers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Besteller über.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Ent­sorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Sofern der Besteller es wünscht, wird der Lieferer durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen, insbe­sondere aller Kaufpreiszahlungen samt allen Nebenforderungen (z. B. Wechselkosten, Finanzie­rungskosten, Zinsen etc.) aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Liefe­rer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, soweit er dem Besteller die Verwertung mit angemessener Frist angekündigt hat. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  4. Tritt der Lieferer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung der gebrauchten Ware eine Vergütung verlangen, die sich gemäß § 13 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz bemißt.
  5. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Besteller für den Lieferer tätig, ohne jedoch irgend welche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Lieferer zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum des Lieferers erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befin­den, vermischt oder verbunden, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an den hierdurch entstehen­den Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit ei­ner Hauptsache des Bestellers, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Lieferer ab.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Lieferer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instandzuhalten und zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kauf­mann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versi­chern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Lieferer ab.
  7. Der Besteller ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware weiter zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Besteller und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Si­cherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Besteller nicht befugt. Beim Wei­terverkauf hat der Besteller den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
  8. Der Besteller tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erge­ben­den Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus zur Sicherung aller für den Lieferer gegen den Besteller aus der Geschäfts­verbindung entstehenden Ansprüche an den Lieferer ab. Nimmt der Besteller seine Forderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinen Abnehmern auf, so tritt er den Lieferer hierdurch auch die Kontokorrentsaldoforderung, die sich am Schluss der Rechnungsperiode bildet, ebenfalls im vor­aus zur Sicherung aller für den Lieferer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung entste­henden Ansprüche an den Lieferer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sa­chen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Lieferers für die mit veräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an de­nen der Lieferer gemäß vorstehender Ziffer 5 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Lieferers ent­spricht. Verwendet der Besteller die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Ei­gentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im voraus zum vorgenannten Si­cherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an den Lieferer ab. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderun­gen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Die Befugnis des Liefe­rers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, oder Zah­lungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall oder erscheinen dem Lieferer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die ab­getretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  9. Bei Pfändungen oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
  10. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderun­gen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

§ 8 Mängelgewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein von dem Lieferer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Besteller nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder die Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes verlangen. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach ei­nem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Lieferer kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten mög­lich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erheblichen Nachteil für den Besteller zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Be­stellers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Liefe­rers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 3 zu verweigern, bleibt unberührt. Liefert der Lieferer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Besteller Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der § 346 bis § 348 BGB verlangen. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseiti­gung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialko­sten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
  4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    a. ungeeignete und/oder unsachgemäße Verwendung fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte;
    b. bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbeson­dere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebs- und Wartungsanweisungen;
    c. bei übermäßiger Beanspruchung;
    d. bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffen, oder der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Besteller erkennbar vom Her­steller/Importeur für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen mußte;
    e. in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Her­steller/Importeur nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Her­steller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert worden ist;
    f. der Besteller einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen;
    g. der Besteller trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.
  5. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbes­serungen und Ersatzteillieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Lieferer von der Nacherfüllung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Nacherfüllung in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer angemes­senen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur in der Weise gewährleistet, wie für den Lie­fergegenstand. Die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nacherfüllungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Lieferers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Ist der Lieferer zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berech­tigt, oder vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis entsprechend zu mindern.
  9. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Besteller – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Lieferer haftete deshalb nicht für Schä­den, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Lieferer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  10. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für auf Pflichtverletzungen beruhenden Körper­schäden, die der Lieferer, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, oder soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für das Vor­handensein einer Eigenschaft übernommen hat. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht auf den vorher­sehbaren Schaden begrenzt.
  11. Sofern der Lieferer fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht in jedem Fall auch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  12. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Liefergegenstände 12 Monate, gerechnet ab Gefahren­übergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für alle anderen Ansprüche des Be­stellers, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  13. Gebrauchte Liefergegenstände werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 9 Gesamthaftung

  1. Soweit gemäß § 8 Abs. 9 bis Abs. 12 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, insbesondere jedoch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produ­zentenhaftung gem. § 823 BGB.
  2. Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz so­wie für alle Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.
  4. Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach § 8 Abs. 12, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. §§ 823 ff. BGB in Rede stehen.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich­rechtlichen Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Köln; der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinen Wohnsitz-Gericht zu verklagen. Falls der Besteller nach Vertragsab­schluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Lieferers. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhe­bung nicht bekannt sind.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Köln.